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Änderung MwSt-Sätze 2018


Änderung MwSt-Sätze per 01.01.2018


Im Rahmen der Abstimmung vom 24.09.2017 wurde das Massnahmenpaket zur Reform der Altersvorsorge abgelehnt. Dies hat jetzt, da dazumal im Rahmen der Finanzierung der IV bloss eine befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze bis Ende 2017 beschlossen worden war, zur Folge, dass die Mehrwertsteuersätze (zumindest vorübergehend) sinken werden.

Aufgrund der im Rahmen der FABI angenommenen Anhebung des MWST-Satzes um 0.1 Prozentpunkte wird der MWST-Satz allerdings nicht mehr auf die früher (ab 1.1.20111) geltenden 7.6, 3.6 und 2.4% sinken, sondern eben 0.1% höher zu liegen kommen.
Die MWST-Sätze ab 1.1.2018
  • Normalsatz: 7.70%
  • Reduzierter Satz: 2.50% (unverändert dank FABI-Zehntel)
  • Sondersatz für Hotellerie: 3.70%

Wann kommen welche Sätze zur Anwendung?
Massgeblich ist das Liefer- oder Leistungsdatum, hingegen spielt das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung keine Rolle. Alle bis 31.12.2017 erbrachten Leistungen werden zu den alten Sätzen, alle ab 01.01.2018 erbrachten Leistungen zu den neuen Sätzen in Rechnung gestellt. Diese Zuordnung ist bei Barverkäufen oder einmaligen Lieferungen bzw. Leistungen unproblematisch. Es muss jedoch das Liefer- bzw. Leistungsdatum aus der Rechnung klar erkennbar sein.


Gleichzeitig mit den ordentlichen Steuersätzen ändern auch die meisten Saldosteuersätze.

Saldosteuersätze bis 31.12.2017        Saldosteuersätze ab 1.01.2018

0,1 %                                                0,1 %
0,6 %                                                0,6 %
1,3 %                                                1,2 %
2,1 %                                                2,0 %
2,9 %                                                2,8 %
3,7 %                                                3,5 %
4,4 %                                                4,3 %
5,2 %                                                5,1 %
6,1 %                                                5,9 %
6,7 %                                                6,5 %


Anpassung Lohnausweis infolge FABI

Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal 3’000 Frankenpro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen.

Unselbständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg aufgrund von FABI neu maximal 3’000 Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 Prozent pro Jahr, zu deklarieren.