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Neuerungen betreffs der Firma der Aktiengesellschaften und Genossenschaften

Aufgrund der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderung des Obligationenrechts sind auch Aktiengesellschaften und Genossenschaften verpflichtet, in der Firma die Rechtsform anzugeben. Gemäss Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen müssen Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestimmungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handelsregisteramt die Firma von Amtes wegen.

Wir empfehlen den betroffenen Gesellschaften daher, die Firmenbezeichnung bei der nächsten Statutenänderung - spätestens aber bis Ende 2009 - entsprechend anzupassen.

Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass auf den offiziell gebrauchten Dokumenten der Gesellschaft (Korrespondenz, Rechnungen, Bestell- und Lieferscheinen usw.) die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung vollständig und unverändert angegeben werden muss.  Die Dokumente sind ebenfalls innerhalb zweier Jahre anzupassen. Also: Änderungen bei Neubestellungen vornehmen