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Neues Erbrecht ab 2023

Neues Erbrecht; Inkrafttretung 01.01.2023

Auf den 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. An der gesetzlichen Erbfolge hat sich nichts geändert, indem zu den gesetzlichen Erben weiterhin Ehepartner und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern und Geschwister zählen. Sollen beispielsweise Konkubinatspartner oder Stiefkinder im Fall des Ablebens abgesichert oder eine wohltätige Organisation bedacht werden, müssen sie weiterhin testamentarisch bedacht werden. Mit dem revidierten Erbrecht können Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.

Die neuen Bestimmungen finden auf alle Nachlässe der nach dem 31. Dezember 2022 verstorbenen Erblasser Anwendung, unabhängig vom Datum ihres Testaments oder Erbvertrages.

Ein Überblick:
  • Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.
  • Die Pflichtteile werden reduziert - der Handlungsspielraum des Erblassers wird erhöht.
    • Die Pflichtteile der Kinder reduzieren sich von heute 75% auf neu 50% des gesetzlichen Erbteilanspruchs.
    • Der Pflichtteil der Eltern entfällt gänzlich.
    • Unverändert bleibt der Pflichtteil für überlebende Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner bei 50% des gesetzlichen Erbanspruches.
  • Der Konkubinatspartner hat weiterhin kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsschutz.
  • Wie bisher bestehen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils keine erbrechtlichen Ansprüche zwischen den Geschiedenen.
  • In gewissen Fällen sind die Begünstigungen des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners gemäss Ehevertrag/Partnerschaftvertrag und Verfügung von Todes wegen bereits während des Scheidungsverfahrens nicht mehr gültig und sein Pflichtteilsschutz besteht nicht mehr.
  • Auch in diesen Fällen gilt aber ohne Verfügung von Todes wegen für den überlebenden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge.
  • Bestehende Testamente/Erbverträge sollten hinsichtlich Pflichtteile, Verteilung der verfügbaren Quote und Scheidungsverfahren aufgrund der neuen Bestimmungen überprüft werden.
  • Da neu bei den meisten Erbverträgen ein Schenkungsverbot mit Ausnahme der Gelegenheitsgeschenke gilt, sollten allfällige Vorbehalte dazu (soweit nicht schon vorhanden) neu vereinbart werden. Dabei können die zulässigen Zuwendungen betragsmässig oder durch Festlegung des Empfängerkreises eingeschränkt werden.

Das revidierte Erbrecht wird für alle Todesfälle ab dem 01. Januar 2023 gelten. Bisherige Testamente und Erbverträge bleiben grundsätzlich gültig. Trotzdem empfiehlt es sich, im Hinblich auf den ursprünglichen Willen der Verfasser, die Dokumente auf ihre Rechtmässigkeit auch unter den revicierten erbrecht überprüfen zu lassen.