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Aktuell

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Änderung MwSt-Sätze per 01.01.2024


Im Rahmen der Abstimmung vom 25.09.2022 hat das Schweizer Stimmvolk der Vorlage "AHV21" und der damit verbundenen Erhöhung der Schweizer MWST-Sätze zugestimmt.

Die MwSt-Sätze werden wie folgt angepasst:

Normalsatz                        Erhöhung um 0.4% auf 8.1%
Reduzierter Satz                Erhöhung um 0.1% auf 2.6%
Sondersatz Beherbergung    Erhöhung um 0.1% auf 3.8%

Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldosteuersätze.
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Wann kommen welche Sätze zur Anwendung?
Massgeblich ist das Liefer- oder Leistungsdatum, hingegen spielt das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung keine Rolle. Alle bis 31.12.2023 erbrachten Leistungen werden zu den alten Sätzen, alle ab 01.01.2024 erbrachten Leistungen zu den neuen Sätzen in Rechnung gestellt. Diese Zuordnung ist bei Barverkäufen oder einmaligen Lieferungen bzw. Leistungen unproblematisch. Es muss jedoch das Liefer- bzw. Leistungsdatum aus der Rechnung klar erkennbar sein.


Auf den 1. Januar 2024 sind somit alle Dokumentationen zu aktualisieren, die auf MWST-Sätze hinweisen. Kassen- und Buchhaltungssysteme sind anzupassen, ebenso das Lohnsystem, falls Privatanteile mit MWST abgerechnet werden. Insbesondere Unternehmen, deren Kundinnen und Kunden hauptsächlich Privatpersonen sind, kalkulieren die Preise meist inklusive MWST, sodass auch Preislisten einer Überarbeitung bedürfen.

Die neuen Sätze dürfen bereits ab 1. Juli 2023 verwendet werden, sofern Rechnungen gestellt werden für Leistungen, die erst 2024 erbracht werden (z.B. Abos). Wer bereits in den ersten beiden Quartalen Leistungen für 2024 fakturiert, muss diese zum alten Satz abrechnen und frühestens mit dem dritten Quartal 2023, spätestens mit der Jahresabstimmung 2023 korrigieren.

Reform AHV 21

Es werden ab 01.01.2024 die folgenden Massnahmen umgesetzt:
• Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre
• Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgenerationen
• Flexibilisierung Rentenbezug
• Zusatzfinanzierung Mehrwertsteuer-Erhöhung

Erhöhung des Referenzalters
Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise auf 65 angehoben. Obwohl die Reform am 01.01.2024 in Kraft tritt, erfolgt die erste Erhöhung um drei Monate erst ein Jahr später. Bis 2028 ist dann ein einheitliches Referenzalter Realität. Nachfolgend die Entwicklung des Referenzalters:

Jahr             Jahrgang             Referenzalter
2024            1960                   64 Jahre
2025            1961                   64 ¼ Jahre
2026            1962                   64 ½ Jahre
2027            1963                   64 ¾ Jahre
2028            1964                   65 Jahre

Tiefere Kürzungssätze
Die Frauen mit den Jahrgängen 1961-1969 zählen zur Übergangsgeneration. Grundsätzlich werden AHV-Renten pro Vorbezugsjahr um 6,8% gekürzt, nicht so bei der Übergangsgeneration, wo die Kürzungssätze tiefer sind und je nach Vorbezug und durchschnittlichem Jahreseinkommen zwischen 0 und 10,5% betragen.

Rentenzuschlag
Wenn Frauen der Übergangsgeneration die Rente nicht vorbeziehen, erhalten sie lebenslang einen Zuschlag in Höhe von CHF 12.50 - 160.00/Monat, abhängig von der Höhe des Einkommens, der Beitragsdauer und des Jahrgangs.

Flexibilisierung Rentenbezug
Die Rente kann zwischen Alter 63, bzw. bei Frauen der Übergangsgeneration ab Alter 62, und Alter 70 bezogen werden. Bis Ende 2026 wird pro Jahr Rentenvorbezug eine Kürzung von 6,8% vorgenommen. Ab 2027 werden neue, an die Lebenserwartung angepasste, Kürzungssätze zur Anwendung kommen.

Rentenvorbezug
Die Rentenvorbezüge können neu, wie es heute bereits beim Rentenaufschub möglich ist, ab jedem beliebigen Monat ab Alter 63, bzw. bei Frauen der Übergangsgeneration ab Alter 62, geltend gemacht werden. Zudem wird es möglich sein, Teilrenten zu beziehen, um z.B. Einkommensausfälle bei schrittweiser Pensionierung auszugleichen. Der Teilbezug muss zwischen 20 und 80% liegen und kann einmal nach oben angepasst werden, bevor die gesamte Rente bezogen wird.

Aufschub
Neu ist das Element des Teilaufschubs. Die übrigen Bestimmungen, Mindestaufschub von einem Jahr und anschliessend Rentenbezug ab einem beliebigen Monat, sind unverändert.

Chance zur Rentenaufbesserung
Wer über das Referenzalter hinaus weiterarbeitet und die Maximalrente wegen zu tiefem Einkommen oder fehlenden Beitragsjahren nicht erreicht, kann einmalig, spätestens bis zum 70. Altersjahr, eine Neuberechnung der Rente beantragen. Neu werden Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, wählen können, ob der AHV-Freibetrag in Höhe von CHF 1’400/Monat bzw. CHF 16’800/Jahr zur Anwendung gelangen soll oder nicht.